Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 312g Widerrufsrecht (1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. (2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
1.Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
Gemäß § 312g Abs. 2 Satz 1 BGB steht einem Verbraucher bei einem außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag oder bei einem Fernabsatzvertrag kein Widerrufsrecht zu, wenn Waren spezifisch für einen Kunden angefertigt oder auf dessen persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten werden.